Hat ein Arbeitnehmer, der über das AMS vermittelt wird, automatisch eine Genehmigung in Österreich zu arbeiten?
Wurden einem Arbeitgeber die von ihm beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte vom Arbeitsmarktservice vermittelt, lässt dies allein für sich keinesfalls den Schluss zu, dass die vermittelten Ausländer über die für eine legale Beschäftigung erforderlichen Genehmigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügen und eine sofortige Beschäftigung zulässig ist.
Wird der Arbeitgeber schließlich der Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschuldigt, kann er nach Ansicht des VwGH ein mangelndes Verschulden nicht damit begründen, dass ihm die Ausländer vom AMS vermittelt worden sind und er daher davon ausgehen habe können, dass „das AMS keine Bewerber vermittelt, die über keine Beschäftigungsbewilligung verfügen“.