Ein Anspruch auf Ersatzruhe entsteht dann, wenn innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche während der wöchentlichen Ruhezeit eine Arbeitsleistung erbracht wird. Der OGH musste sich kürzlich mit der Frage beschäftigen, welcher konkrete 36 Stunden umfassende Zeitraum maßgeblich ist, bei dessen Verletzung eine Ersatzruhe zu gewähren ist.
Im konkreten Fall gibt es eine Betriebsvereinbarung, die ua den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit regelt. Für den klagenden Arbeitnehmer ist der Arbeitsbeginn mit 7:00 Uhr und das Arbeitsende mit 15:30 Uhr festgelegt. Arbeitstage sind Montag bis Freitag. Im März 2013 musste der Kläger außertourlich an zwei Montagen von jeweils 5:30 Uhr bis 7:00 Uhr dringende Inspektionsarbeiten verrichten. Weiterlesen