Vorgezogener Arbeitsbeginn am Montag – Anspruch auf Ersatzruhe?

Fotolia_54305633_XS_Gesetz_Paragraph_lilaEin Anspruch auf Ersatzruhe entsteht dann, wenn innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche während der wöchentlichen Ruhezeit eine Arbeitsleistung erbracht wird. Der OGH musste sich kürzlich mit der Frage beschäftigen, welcher konkrete 36 Stunden umfassende Zeitraum maßgeblich ist, bei dessen Verletzung eine Ersatzruhe zu gewähren ist.

Im konkreten Fall gibt es eine Betriebsvereinbarung, die ua den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit regelt. Für den klagenden Arbeitnehmer ist der Arbeitsbeginn mit 7:00 Uhr und das Arbeitsende mit 15:30 Uhr festgelegt. Arbeitstage sind Montag bis Freitag. Im März 2013 musste der Kläger außertourlich an zwei Montagen von jeweils 5:30 Uhr bis 7:00 Uhr dringende Inspektionsarbeiten verrichten.

Für diese Arbeiten begehrte der Arbeitnehmer Ersatzruhe im Ausmaß von insgesamt 3 Stunden, die ihm der Arbeitgeber aber nicht gewährte. Der Arbeitgeber vertrat den Standpunkt, dass die gesetzliche Dauer der Wochenendruhe von mindestens 36 Stunden beim Kläger nicht unterschritten worden sei; der im Gesetz festgelegte Zeitraum von 36 Stunden sei vom außertourlich vorverlegten Arbeitsbeginn zurückzurechnen, also von 5:30 Uhr und nicht von 7 Uhr, wie der Arbeitnehmer behauptet. Der Arbeitgeber behauptete hier nicht, dass es an den beiden fraglichen Tagen zu einer allgemeinen Vorverlegung des Arbeitsbeginns gekommen wäre, also zu einer generellen Verschiebung der Normalarbeitszeit.

Laut OGH ist die Rechtsansicht des Arbeitgebers unzutreffend:

Die Arbeitswoche iSd § 6 ARG beginnt nicht am Montag um null Uhr, sondern mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach Ende der vorgesehenen Wochenruhezeit. Auf den tatsächlichen (und nicht den vorgesehenen) Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche ist nur dann abzustellen, wenn es zu einer generellen (wenn auch letztlich nur vorübergehenden) Festsetzung des Arbeitsbeginns kommt. Hat der Arbeitnehmer aber nur – wie hier – ausnahmsweise zweimal am Montag 1,5 Stunden vor seinem üblichen Dienstbeginn mit der Arbeit begonnen, ist ihm für diese Arbeitsleistungen eine Ersatzruhe von insgesamt 3 Stunden zu gewähren.

(OGH 18.12.2014, 9 ObA 123/14z)

Bild: Art3D – Fotolia

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Mag. Bettina SabaraMag. Bettina Sabara ist Fachbuchautorin und Redakteurin in den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht sowie Personalverrechnung. Für die LexisNexis-Fachzeitschrift „ARD – Arbeitsrechtlicher Dienst“ und das Online-Portal LexisNexis® KnowHow ist sie laufend mit arbeits- und personalrechtlichen Fragen befasst und bietet Lohnverrechnern und Personalisten verständlich aufbereitete Rechtsinformation.

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