Der OGH musste sich kürzlich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Versetzung verschlechternd und aufgrund nicht erfolgter Zustimmung durch den Betriebsrat unwirksam war. Außerdem hatte er zu klären, ob die Versetzung auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellte.
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin, die in einem Drei-Schicht-Betrieb tätig war, einigte sich mit ihrem Arbeitgeber nach ihrer Rückkehr aus der Karenz auf eine Änderung der Lage der Arbeitszeit in der Form, dass sie nur mehr zu Vormittagsschichten eingeteilt wurde. Daraufhin wurde sie aber vom Arbeitgeber vom Produktionswerk in Wien in den burgenländischen Standort versetzt, wodurch sich der Anfahrtsweg für sie verdreifachte (von 30 auf 100 Minuten).